Grundlagen und Überblick
Über DEMIS
Die elektronische Meldung mit dem rki.demis.laboratory Paket ermöglicht es, der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Nachweisen von spezifischen Krankheitserregern nach § 7 IfSG nachzukommen. Sie ersetzt die ursprüngliche papierbasierte Meldung. Die Meldeinhalte setzen die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wie sie in § 9 Abs. 2 IfSG und § 10 Abs. 3 IfSG definiert sind, um. Die jetzt Vorliegende Profilversion berücksichtigt das im November 2024 beendete Ballotierungsverfahren. Zudem handelt es sich um eine "striktere Profilierung" des bisherigen rki.demis.laboratory Pakets, die Verwendung von LOINC und SNOMED-CT Codes verpflichtend macht, um eine vollständig digitale Verarbeitung in den Gesundheitsämtern zur ermöglichen. Damit kann die Surveillance von übertragbaren Krankheiten vollständig und zeitnah erfolgen. Wie das Zusammenspiel von LOINC und SNOMED-CT innerhalb der Erregernachweismeldung funktioniert, wird im Abschnitt Semantik beschrieben.
Ein Ziel von DEMIS ist auch, Informationsaustausch zu erleichtern und damit auch Reduktion des Arbeitsaufwandes sowohl auf Seiten der Melder als auch auf Seiten der Meldungsempfänger. Die möglichst vollständige Eingabe von vorliegenden Informationen reduziert Recherchen und Nachfragen der Gesundheitsämter und trägt zur Datenqualität entscheidend bei, wodurch Infektionsmaßnahmen früher und gezielter getroffen werden können.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die in diesem Implementierungsleitfaden spezifizierte Meldung und deren Inhalte bildet das Infektionsschutzgesetz insbesondere mit § 7 Abs. 1 IfSG bzw. § 9 Abs. 2 IfSG bzw. § 7 Abs. 4 IfSG und § 10 Abs. 3 IfSG.
Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Daher sind viele Angaben nicht als Pflichtfelder angelegt, d.h. die Meldung kann auch abgesetzt werden, wenn Informationen nicht vollständig vorliegen. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat jedoch unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Grundlagen der Umsetzung von DEMIS
Die Details zur Funktionsweise und zum Zusammenspiel zwischen Erregernachweismeldeinhalten und Basismeldeinhalten, sind im Leitfaden der Basismeldeinhalte unter "Grundlagen und Überblick" erklärt. Wie dort beschrieben, sind die hier definierten Erregernachweismeldeinhalte nur in Kombination mit den Basismeldeinhalten vollständig.
Es sind sowohl die Erregernachweismeldung nach § 7 Abs.1 als auch nach § 7 Abs. 4 produktiv. Das rki.demis.laboratory Paket enthält zudem bereits die Ressourcen bzw. Verweise auf Ressourcen die für die Meldung von nichtnamentlichen Erregernachweisen nach § 7 Abs. 3 notwendig sind. Das Konzept für die Meldung nach § 7 Abs. 3 IfSG nutzt die Ressourcen für die Meldung nach § 7 Abs. 1 IfSG überwiegend nach.
Der Erregernachweis-Meldevorgang (namentlich oder anonym) bildet die Eingabe für die Verarbeitungs-Operation, die diesen validiert und verarbeitet. Grundlegende Informationen dazu finden sich im DEMIS-Basis-Paket rki.demis.common unter "Ressourcenmodell der Basismeldeinhalte".