Mögliche Übermittlungsszenarien
Im Folgenden werden zwei Szenarien beschrieben, wie der eWundbericht datenschutzkonform und sicher übermittelt werden kann. Dazu werden zwei Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt. Diese Szenarien erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sind mitunter abhängig von der Gesetzgebung und im Bereich der elektronischen Patientenakte abhängig von den Spezifikationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Variante 1 - Nutzung der elektronischen Patientenakte im Rahmen der TI
Im Fall, dass die elektronische Patientenakte der Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden soll, muss zuerst die Einwilligung zur Datenübermittlung nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) eingeholt werden. Wird diese seitens des Patienten / der Patientin oder ggf. seitens eines Betreuers / einer Betreuerin nicht erteilt, wird der eWundbericht nicht übermittelt. Andernfalls wird der eWundbericht in der elektronische Patientenakte des Patienten / der Patientin im Rahmen der TI abgelegt. Nun wird geschaut, ob für die Einrichtungen, die Zugriff auf das Dokument haben sollen, diese entsprechende Berechtigung noch erteilt werden muss. Ist dies der Fall, muss der Patient / die Patientin entscheiden, ob er/sie das machen möchte oder jemand aus der entlassenden Einrichtung dies übernehmen soll. Die Person(engruppe), für die sie sich entscheidet, erteilt den Empfängerinnen und Empfängern einen mindestens lesenden Zugriff. Haben die Einrichtungen den Zugriff schon, muss der Abschnitt der Rechtvergabe nicht durchgeführt werden. Nun können die weiterbetreuenden Einrichtungen, auf den eWundbericht zugreifen und diesen in ihr System integieren.
Sollte im Nachhinein der Bedarf festgestellt werden, dass auch andere Einrichtungen, auf den eWundbericht zugreifen sollen, kann der Zugriff auf diese Akten im Nachhinein noch freigegeben werden.
Variante 2 - Nutzung von KIM im Rahmen der TI
Die zweite Variante nutzt den Dienst KIM (Kommunikation im Gesundheitswesen) der Telematikinfrastruktur (TI).
Auch hier muss zuerst die Einwilligung zur Datenübermittlung nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) eingeholt werden. Wird diese seitens des Patienten / der Patientin oder seitens eines Betreuers / einer Betreuerin nicht erteilt, wird der eWundbericht nicht übermittelt. Ansonsten wird der eWundbericht mittels KIM an die weiterversorgenden Einrichtungen, versendet, dort empfangen und in das IT-System importiert.