Nichtnamentliche Meldungen nach § 7 Abs. 3 IfSG

Umsetzung der nichtnamentlichen Meldepflicht nach § 7 Abs. 3 IfSG

Die nichtnamentliche Meldepflicht nach § 7 Abs. 3 IfSG wird, wie auch die namentlichen Meldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG oder § 6 Abs. 1 IfSG, mit den Ressourcen des Basispaktes (rki.demis.common) und den spezifischen Paketen (rki.demis.laboratory und rki.demis.disease) gebildet. Unter den Erregern die nichtnamentlich nach § 7 Abs. 3 IfSG gemeldet werden, finden sich Erreger, die sexuell übertragbar sind (Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae) und teilweise zusätzlich lebenslange Infektionen nach sich ziehen oder nach sich ziehen können (HIV und Treponema pallidum). Darunter finden sich aber auch Erreger, für die keine aktive Personennachverfolgung oder direkte Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden müssen (Echinococcus sp., Toxoplasma gondii).

Da diese Meldepflicht nichtnamentlich ist, werden diese Erreger nur mit einem Mindestsatz an personenbezogenen Daten gemeldet. Eine weitere Besonderheit ist, dass Angaben nach § 10 Abs. 2 IfSG durch den Einsender der Probe in Form einer ärztlichen Ergänzungsmeldung vervollständigt wird. Der Meldungsbogen mit dem Durchschlag für Ärzte wird nun durch zwei separate, aber aufeinander verweisende DEMIS-Meldungen ersetzt. Das Zusammenführen dieser Meldungen ist eine wichtige fachliche Anforderung an die Umsetzung dieser Meldepflicht. Dazu wird im Rahmen der Umsetzung in DEMIS eine zentrale Pseudonymisierung durch das DEMIS-Backend eingeführt. Für Melder soll eine einheitliche Schnittstelle bereitgestellt werden, die das Melden von namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen gleichermaßen ermöglicht, das DEMIS-Backend übernimmt die Hauptarbeit bei der Differenzierung dieser Meldungstypen. Details zum Meldungsaufbau finden Sie in den spezifischen Paketen (rki.demis.laboratory und rki.demis.disease).

Folgende Umsetzungen wurden gemacht, damit sich Erregernachweismeldung und ärztliche Ergänzungsmeldung zusammenführen lassen:

Namentliche Angaben werden zu einer nichtnamentlichen Meldung verarbeitet

Das Senden von Meldungen nach § 7 Abs. 3 IfSG erfolgt ähnlich der Meldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG oder § 6 Abs. 1 IfSG, die Verarbeitung im DEMIS-Backend unterscheidet sich aber essentiell.

1.) Der Melder setzt eine namentliche Meldung mit Vor- und Nachnamen und dem vollständigen Geburtsdatum ab. Dies ist notwendig für die Pseudonymisierung und Zusammenführung von Erregernachweis und ärztlicher Ergänzungsmeldung (s.u.)
2.) Im DEMIS-Backend wird dann zunächst der Meldetatbestand und die Profilierung des Bundles überprüft. Fällt dieser unter [§ 7 Abs. 3 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html), geschieht folgendes:
3.) Es wird ein Pseudonym anhand des Vor- und Nachnamens und des vollständigen Geburtsdatums gebildet. Die gebildeten Pseudonyme unterscheiden sich außerdem in Abhängigkeit von der Meldekategorie.
4.) Es wird eine neue Meldung gebaut, die nur die nichtnamentlichen Komponenten nach [§ 10 Abs. 2 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__10.html) enthält. So wird sicher gestellt, dass nicht versehentlich mehr übermittelt wird, als gesetzlich erlaubt ist.
5.) Die Quittung wird auf Basis der neu erstellten Meldung gebildet und zeigt damit an, was tatsächlich an das RKI gemeldet wurde.

Verknüpfung von Meldevorgängen und Meldungen mit der Meldungs-ID

Neben dem Pseudonym (Nähere Informationen siehe Leitfaden der Basismeldeinhalte (rki.demis.common) unter Ergänzende Hinweise → Nichtnamentliche Meldungen nach § 7 Abs. 3 IfSG) spielt die Meldungs-ID eine zentrale Rolle bei der Zusammenführung von nichtnamentlichen Meldungen am RKI. Ihr Einsatz wird in den Grundlagen für das Lifecyclemanagement ausgiebig beschrieben, zu finden in diesem Leitfaden Grundlagen und Überblick → Grundlagen für das Lifecyclemanagement der verschiedenen Meldepflichten.

Die Übereinstimmung der Meldungs-ID bei verschiedenen Meldevorgängen wird am RKI benutzt, um diese automatisiert und eindeutig zusammen zu führen und Fehler durch Abweichungen des Pseudonyms zu vermeiden. Erst wenn dies nicht gelingt, wird der Abgleich der Pseudonyme zur Zusammenführung genutzt. Die Angabe der Meldungs-ID ist daher essentiell für diese Meldepflicht! Das erhöht die Chancen für eine saubere Zuordnung der nichtnamentlichen Meldevorgänge am RKI, da das Pseudonym anfällig für menschliche Fehler ist.

Wie eigene Meldevorgänge untereinander verknüpft werden und wie eigene Meldevorgänge mit Meldungen anderer Melder verknüpft werden (z.B. Labor + Arzt, Primärlabor + Sekundärlabor), ist detailliert in diesem Leitfaden an oben genannter Stelle zu finden im Abschnitt "Verweis auf Meldungen anderer Melder". Wie die Meldungs-ID an andere Melder weitergegeben werden kann ist auf der selben Seite im Abschnitt "Weitergabe der Meldungs-ID" beschrieben.