Nutzung des Aufnahmedatensatzes gemäß §301 SGB V

Hinweis: Die Beschreibung ist bisher noch nicht mit allen relevanten Stakeholdern abgestimmt und stellt somit lediglich einen Diskussionsstand dar.

Die folgende Seite beschreibt eine mögliche Umsetzung der Profile Annotation, zusätzliche Eigenschaften, Person und Bezugsperson unter Nutzung der im Aufnahmedatensatz gemäß §301 Absatz 3 SGBV V enthaltenen Informationen. An dieser Stelle sei explizit darauf hingewiesen, dass die im Aufnahmedatensatz enthaltenen Informationen nur einen Teil des Informationsmodells bedienen können. Im Sinne einer schnellen Umsetzbarkeit und Verfügbarkeit der elektronischen Meldung kann mit dieser Einschränkung in der Übergangszeit dennoch "gelebt" werden.