Verletzungsartenverzeichnis

Unfallverletzte mit bestimmten schweren Verletzungen, benötigen eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung und müssen in speziellen Krankenhäusern der Akutversorgung vorgestellt werden.

Die Zuweisung richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis, das zum 01.07.2018 neu gefasst wurde. Hierin ist geregelt, welche Fälle dem Verletzungsartenverfahren und welche dem Schwerstverletzungsartenverfahren zuzuordnen sind.

Das Verletzungsartenverzeichnis/Schwerverletzungsartenverzeichnis ist auf dieser Seite abgebildet und wurde in ein FHIR-kompatibles xml- und json-Format überführt. https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/verletz3.pdf


Verletzungsartenverzeichnis
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Canonical: https://fhir.dguv.de/Basis/CodeSystem/DGUV-Basis-CS-Verletzungsartenverzeichnis

Dieses Codesystem https://fhir.dguv.de/Basis/CodeSystem/DGUV-Basis-CS-Verletzungsartenverzeichnis definiert die folgenden Codes:

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1.1VAlle Amputationsverletzungen (total oder subtotal), auch der Großzehe, ausgenommen Zehenendglieder (Hand siehe Ziffer 8).
1.1SVorgenannte Amputationsverletzungen bei - gegebener oder abzuklärender Replantationsmöglichkeit - operativer Stumpfkorrektur im Verlauf - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
1.2VMuskelkompressionssyndrome (Kompartmentsyndrome) in allen Lokalisationen bei - gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit - engmaschiger Überwachung.
1.2SVorgenannte Muskelkompressionssyndrome (Kompartmentsyndrome) bei - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
1.3SThermische Schädigungen einschließlich Stromverletzungen oder chemische Schädigungen mit einer Ausdehnung über 15 % der Körperoberfläche (2.-gradig), 3.-gradige Schädigungen über 10 % (beachte abweichende Berechnung der brandverletzten Körperoberfläche bei Kindern).
1.3SThermische Schädigungen einschließlich Stromverletzungen oder chemische Schädigungen mit einer Ausdehnung über 15 % der Körperoberfläche (2.-gradig), 3.-gradige Schädigungen über 10 % (beachte abweichende Berechnung der brandverletzten Körperoberfläche bei Kindern).
1.4SAlle thermischen Schädigungen einschließlich Stromverletzungen und alle chemischen Schädigungen in Kombination mit - Inhalationstrauma - relevanten Verletzungen entsprechend VAV - Schock - Beteiligung von Händen, Füßen, Gesicht oder Anogenitalregion. Alle Verletzten mit ausgedehnten oder tiefgreifenden Verätzungen (z.B. Flusssäure) insbesondere an Gesicht, Händen oder Füßen.
1.5VAusgedehnte offene oder geschlossene Weichteilabhebungen (Decollement) mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen.
1.5SVorgenannte Weichteilverletzungen bei - gegebener bzw. abzuklärender Notwendigkeit einer Lappenplastik - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
2.1VDurchtrennungen, Zerreißungen oder andere akute traumatische Schädigungen insbesondere mit Verschlüssen der großen Gefäße des Körperstammes, der Transportarterien an einer Extremität einschließlich des Unterschenkels (Hand und Unterarm siehe Ziffer 8) sowie der großen Begleitvenen proximal von Ellenbogen- oder Kniegelenk.
2.2SVorgenannte Gefäßverletzungen in Kombination mit - Knochen-, Gelenk-Verletzungen - hochgradiger Weichteilschädigung (Vorrang der Notfallindikation, siehe Erläuterungen) - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
3.1SVerletzungen des Rückenmarks.
3.2SVerletzungen der Nervenwurzeln oder der großen Nervengeflechte des Armes oder des Beines mit entsprechendem Funktionsausfall.
3.3SRekonstruktionsbedürftige Verletzungen der Stammnerven z.B.: des Armes (Nervus radialis, Nervus medianus, Nervus ulnaris), siehe auch Ziffer 8 oder des Beines (Nervus ischiadicus, Nervus fermoralis) einschließlich des Unterschenkels (Nervus peronaeus, Nervus tibialis).
4.1VGedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen mit mittelschwerer Ausprägung klinisch ab SHT Grad II (GCS<13), alle traumatisch bedingten strukturellen Veränderungen oder Blutungen in bildgebenden Verfahren.
4.1SAlle offenen Verletzungen mit Hirnbeteiligung, alle schweren Schädel-HirnVerletzungen mit - substantiell lokalisierter Hirnverletzung - diffus-axonaler Hirnverletzung - intrakranieller Blutung - wesentlicher Verschlechterung im Verlauf. Brüche des Gehirnschädels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
5.1VAlle Verletzungen des Brustkorbs mit - ausgedehnter Organbeteiligung der Lunge - transfusionsbedürftigen Blutungen - Behinderung der Atemmechanik und des Gasaustausches mit drohender oder gegebener Beatmungsnotwendigkeit - Notwendigkeit zur Einlage einer Brustkorbdrainage - stumpfen Herzverletzungen (z. B. Kontusion, Perikarderguss).
5.1SAlle Verletzungen des Brustkorbs bei - gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit - septischen Verläufen z. B. mit Verschlechterung der Beatmungssituation.
5.2VBauchverletzungen mit gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit bei − transfusionsbedürftigen Blutungen − Verletzungen der Hohlorgane − Verletzung der parenchymatösen Organe.
6.1VIm Kindesalter alle Schaftbrüche an Oberarm, Unterarm (Elle und Speiche kombiniert oder einzeln, insbesondere Monteggia-Frakturen), Oberschenkel, Unterschenkel (auch isolierte Brüche von Schienbein oder Wadenbein) bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.1SVorgenannte Schaftbrüche im Kindesalter bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
6.2VBrüche des Schlüsselbeines bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit mit − komplexer Bruchform entsprechend Typ C der AO-Klassifikation − endständiger körpernaher oder körperferner Lokalisation.
6.2SBrüche des Schlüsselbeins bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
6.3VBrüche des Oberarmes bei − Mehrteilebruch entsprechend Typ C der AO-Klassifikation − Etagenfrakturen bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.3SBrüche des Oberarmes bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
6.4VBrüche des Unterarmes (Elle und Speiche kombiniert oder einzeln) bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit bei − Mehrteilebruch entsprechend Typ C der AO-Klassifikation − Etagenbruch − Gelenkbeteiligung insbesondere Monteggia, Galeazzi oder Essex-Lopresti(siehe auch Ziffer 7).
6.4SBrüche des Unterarmes bei − Gefäßverletzungen − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
6.5VHüftgelenknahe Brüche des Oberschenkels.
6.5SHüftgelenknahe Brüche des Oberschenkels bei − Gelenkbeteiligung (z.B. Pipkin-Fraktur) − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
6.6VBrüche des Oberschenkelschafts bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.6SBrüche des Oberschenkelschafts bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung − Kombination mit Gelenkfrakturen hüftgelenknah (siehe auch Ziffer 6.5 (V) und 6.5 (S)) oder das Kniegelenk betreffend (siehe auch Ziffer 7.8 (V) und 7.8 (S)).
6.7VBrüche des Unterschenkels (Schienbein isoliert oder in Verbindung mit dem Wadenbein) bei − Mehrteilebruch entsprechend Typ C der AO-Klassifikation − Etagenbruch − Gelenkbeteiligung (siehe auch Ziffer 7).
6.7SBrüche des Unterschenkels bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
6.8VBrüche mehrerer Röhrenknochen an einer Extremität bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.8SVorgenannte Brüche mehrerer Röhrenknochen bei − komplexen Bruchformen entsprechend Typ C der AO-Klassifikation − hochgradiger Weichteilschädigung − Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln − Muskelkompressionssyndromen (Kompartmentsyndromen).
7.1VVerletzungen der Gelenke bei Kindern als Verrenkung oder gelenkbetreffende Brüche mit potentieller Störung des Wachstums entsprechend Aitken Typ II und Typ III (Typ E3 und E4 der AO-Klassifikation), bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit, insbesondere − Brüche der Oberarmkondylen − Ellenbogenverrenkung mit Abriss der Oberarm-Epikondylen − Ellenbogenbrüche − traumatische Verrenkungen der Kniescheibe − Kreuzbandverletzungen und knöcherne Ausrisse der Interkondylenhöcker − körperferne Schienbeinbrüche einschl. Übergangsbrüche − Innen- und Außenknöchelbrüche − Brüche der Metaphysen, z.B. körpernahe Oberarmbrüche, distale (suprakondyläre) Oberarmbrüche, Radiushalsbrüche, Brüche des Oberschenkelhalses, körperferne Oberschenkelbrüche, körpernahe Unterschenkelbrüche.
7.1SVorgenannte Verletzungen bei Kindern mit − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
7.2SVerrenkungen des Brustbein-Schlüsselbein-Gelenkes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.3VVerrenkungen oder Brüche des Schultereckgelenkes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.4SBrüche des Schulterblatts bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.5VVerrenkungen oder Verrenkungsbrüche des Schultergelenkes, mehrfragmentäre Brüche des Oberarmkopfes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit, insbesondere bei − traumatischer Ruptur der Rotatorenmanschette − instabilen Verletzungsformen mit Abriss der Gelenklippe − knöchernen Begleitverletzungen (Hill-Sachs-Läsion, Bankart-Läsion).
7.5SVerrenkungsbrüche des Schultergelenkes oder Brüche des Oberarmkopfes bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung − gegebener oder abzuklärender Indikation zum Gelenkersatz.
7.6VBrüche oder Verrenkungen des Ellenbogengelenkes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.6SBrüche oder Verrenkungen des Ellenbogengelenkes bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung − gegebener oder abzuklärender Indikation zum Gelenkersatz.
7.7VKörperferne Speichenbrüche bei starker Verschiebung um Schaftbreite oder Gelenkbeteiligung entsprechend Typ C3 der AO-Klassifikation.
7.8VGelenkbetreffende Brüche des körperfernen Oberschenkels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.8SGelenkbetreffende Brüche des körperfernen Oberschenkels bei − Typ B3 oder C3 der AO-Klassifikation − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
7.9VInstabilitäten des Kniegelenks bei Verletzungen des vorderen Kreuzbands (Subluxation), in Kombination mit − Seitenbandverletzung − Knorpelverletzung − Meniskusverletzung.
7.10SVerletzungen des hinteren Kreuzbands, Kniegelenksverrenkungen mit Rupturen von mehreren Bandstrukturen oder knöchernen Begleitverletzungen.
7.11VBrüche des körpernahen Unterschenkels mit Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.11SBrüche des körpernahen Unterschenkels mit Gelenkbeteiligung bei − Typ B3 und C der AO-Klassifikation − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung
7.12VBrüche der Kniescheibe. Traumatische Verrenkung der Kniescheibe mit Knorpel-Knochen-Abbrüchen bei bestehender oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.13VBrüche des körperfernen Schienbeines mit Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.13SBrüche des körperfernen Schienbeines mit Gelenkbeteiligung bei − Typ C der AO-Klassifikation − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
7.14VBrüche des Außenknöchels/Wadenbeins oder Verrenkungen der Knöchelgabel bei − Riss des Zwischenknochenbandes (Typ Weber C, Typ B3 und C der AO-Klassifikation) − verschobenem Abriss des Volkmann'schen Dreiecks − Riss des Deltabandes − Bruch des Innenknöchels.
7.14SBrüche des Außenknöchels/Wadenbeins oder Verrenkungen der Knöchelgabel bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
7.15VBrüche oder Verrenkungen am Fuß bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit − des Sprungbeins − des Fersenbeins − der Fußwurzel einschließlich instabiler Verletzungen der Lisfranc-Gelenkreihe.
7.15SVorgenannte Verletzungen bei − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradigem Weichteilschaden − Fersenbeinfraktur mit komplexer Bruchform (Sanders III/IV). Sprungbeinfraktur mit komplexer Bruchform (Hawkins II bis IV).
8.1SSchwere Verletzungen der Hand
8.2VAlle Brüche des ersten Fingerstrahles. Brüche der Langfinger oder der Mittelhandknochen 2-5 mit − Gelenkbeteiligung − Betroffenheit mehrerer Strahlen − schwere Weichteilverletzungen entsprechend 1.5(V).
8.3VBrüche einzelner Handwurzelknochen bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
8.3SVerletzungen der Handwurzel bei − Brüchen mehrerer Handwurzelknochen − singulären oder mehrfachen Bandverletzungen − Verrenkungen − Verrenkungsbrüchen.
8.4SVerletzungen der Stammnerven und der funktionell bedeutsamen Nerven − Nervus medianus − Nervus ulnaris − Ramus profundus − Nervus radialis − Fingernerven z. B. in der Greifzone des Daumens, des Zeigefingers oder der Außenseite des Kleinfingers.
8.5SGefäßverletzungen an Fingern, Hand oder Unterarm mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen, auch bei abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
8.6VVerletzungen an der Hand (auch am Unterarm): − einer oder mehrerer Beugesehnen außerhalb (proximal) der Zonen I-III − mehrerer Strecksehnen.
8.6SVerletzung einer oder mehrerer Beugesehnen in den Zonen I-III der Hand.
8.7SAlle Verletzungen an der Hand (auch am Unterarm) bei − tiefgehenden oder ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen (siehe auch Ziffer 11) − Hochdruckeinspritzverletzungen.
9.1VBrüche des Gesichtsschädels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
9.1SVorgenannte Brüche des Gesichtsschädels bei − starker Verschiebung (z.B. Okklusionsstörung) − hoher Komplexität (z.B. beidseitige Kieferfraktur, panfaziale Fraktur) − hochgradiger Weichteilschädigung (z.B. Verletzung des Tränenkanals, Verletzungen mehrerer Gesichtsanteile, Amputationen von Gesichtsanteilen).
9.2VWirbelbrüche mit Fehlstellung oder Instabilität bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit (Typ A2, A3, A4, B und C der neuen AO-Klassifikation).
9.2SWirbelbrüche bei − neurologischen Ausfällen − Notwendigkeit der Rekonstruktion der vorderen Säule an unterer HWS (C3-C7), BWS, LWS. Verletzungen der oberen Halswirbelsäule (Segmente C0-C2/C3) bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
9.3VBeckenringbrüche mit Fehlstellung oder Instabilität bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
9.3SBeckenringbrüche bei hoher Instabilität (insbesondere Typ B3 und C der AO-Klassifikation) bei − Rekonstruktionsnotwendigkeit des hinteren Beckenrings − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − Organverletzung − hochgradiger Weichteilverletzung.
9.4VBrüche der Hüftpfanne oder Verrenkungen des Hüftgelenks bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
9.4SVorgenannte Verletzungen bei − Rekonstruktionsnotwendigkeit der Hüftpfanne infolge von Ein- oder Zweipfeilerbrüchen − Kombination mit Beckenringverletzungen − Gefäßverletzung − Nervenverletzung − hochgradiger Weichteilschädigung.
10.1VSchwere Verletzungen und Verletzungskombinationen (Polytrauma) mit einem Injury Severity Score (ISS) zwischen 16 und 24.
10.1SSchwerste Verletzungen und Verletzungskombinationen (Polytrauma) − bei Erwachsenen mit ISS ab 25 − bei Kindern mit ISS ab 16. Verläufe mit Sepsis oder Organversagen insbesondere bei Indikation zu Organersatzverfahren (siehe auch Ziffer 11).
10.2SKombinationsverletzungen oder Verletzungskonstellationen, die z. B. − zwei oder mehr Extremitäten mit Ausprägung entsprechend VAV betreffen − keine Belastungsfähigkeit simultan beider unterer Extremitäten zulassen − im weiteren Verlauf einen erheblich erhöhten Rehabilitationsaufwand erwarten lassen.
10.3SVerletzungskombination oder –konstellation bei Kindern, die eine besondere kindertraumatologische Kompetenz erfordern wie z. B.: − Kopfverletzung mit Schädel-Hirn-Trauma II. oder III. Grades oder Impressionsfraktur − Organverletzung wie Thoraxtrauma mit Lungenkontusion − Abdominaltrauma mit Organverletzung − Instabile Beckenfraktur − Frakturen von zwei langen Röhrenknochen der unteren Extremität − Intensivtherapie über 24 Stunden.
10.4SKombinationen von Verletzungsformen (Ausprägung entsprechend VAV) mit bestehenden Erkrankungen oder Störungen, die den Heilverlauf oder die Rehabilitation erheblich beeinflussen wie z. B. schwerwiegende Vorerkrankungen kardialer oder pulmonaler Genese, Störungen des Sehens.
11.1SInfektionen /Infektiöse Komplikationen wie z.B. − systemische Infektionen, Sepsis oder Organversagen vor allem bei Indikation zu Organersatzverfahren − tiefgehende oder ausgedehnte oder fortschreitende postoperative Infektionen sowohl nach offenen wie auch nach geschlossenen Verletzungen, auch bei Verdacht − tiefgehende oder ausgedehnte oder fortschreitende postoperative Infektionen des Implantats, auch bei Verdacht − tiefgehende oder ausgedehnte oder fortschreitende postoperative Infektionen bei Osteitis, auch bei Verdacht − tiefgehende oder ausgedehnte Infektionen an der Hand (siehe auch 8.7 (S)) − neu auftretende oder weitergehende Infektionen nach Verletzungen der Ziffern 1 bis 10 bei Nachweis von multiresistenten Keimen (z. B. MRE, MRSA,MRGN).
11.2SDefektheilung des Weichteilmantels mit instabiler Narbenbildung, Funktionsbehinderungen oder gestörter Ästhetik nach Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln (z. B. nach Kompartmentsyndromen).
11.3SNotwendigkeit ausgedehnter und aufwändiger Revisionseingriffe z. B. bei − schmerzhaften oder funktionsbehindernden Fehlstellungen oder Instabilitäten − unzureichender Osteosynthese − notwendiger Knochenaufbau nach Osteitis − posttraumatisch aufgetretenen oder iatrogenen Gefäß- oder Nervenläsionen − Knochenheilungsstörung oder Pseudarthrosenbildung − Knickbildung der Wirbelsäule insbesondere bei neurologischen Ausfällen − Fehlheilung oder Deformitäten des Beckenrings − schmerzhaften oder funktionsbehindernden Gelenkveränderungen − Wiederherstellungseingriffen für die Funktionsfähigkeit der Hand wie Nerventransplantation, Sehnentransfer.
11.4SVerletzungs-Folgezustände beim Kind wie z. B. − Gelenkeinsteifung insbesondere am Ellenbogen − Fehlstellungen oder Wachstumsstörungen nach Schädigungen der Wachstumsfugen − Beinlängendifferenzen nach Frakturen an den unteren Extremitäten.
11.5SSpezielle Komplikationen und Unfallfolgen wie z. B. − Chronische Schmerzsyndrome mit der Notwendigkeit einer besonderen (z. B. schmerzmedizinischen oder handchirurgischen) Behandlung oder bei der Notwendigkeit zur Abklärung − Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) − Phantomschmerzen nach Amputationen − Schmerzen nach Nervenverletzungen.