Überblick - Daten nach § 350 SGB V

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 350 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere zu Struktur und Inhalt der Datensätze über in Ansprcuh genommene Leistungen in der GKV für die elekotrnische Patientenakte nach § 341 SGB V.

Dieser Implementation Guide stellt die technische Anlage der entsprechenden Vereinbaung nach § 350 SGB dar. Die jeweils gültige Version der Vereinbarung kann auf der Web-Site des GKV-Spitzenverbands () abgerufen werden.