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  "resourceType": "CodeSystem",
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  "url": "http://example.org/fhir/CodeSystem/kostenkatalog",
  "version": "1.0.0",
  "name": "Kostenkatalog",
  "title": "Kostenkatalog",
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  "content": "complete",
  "description": "CodeSystem für Leistungen und zugehörige Kostenarten in Euro",
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      "description": "Allgemeine Heilbehandlung in Euro",
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      "description": "Besondere Kosten in Euro",
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      "description": "Allgemeine Kosten in Euro",
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      "description": "Sachkosten in Euro",
      "type": "decimal"
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    {
      "code": "sachkosten",
      "description": "Sachkosten in Euro",
      "type": "decimal"
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  "concept": [
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      "code": "1",
      "display": "Symp.bez. Unters.",
      "definition": "Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung. Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 2 abgerechnet. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann. Die Leistung ist von Montag bis Freitag zwischen 7-19 Uhr abzurechnen. Für Zeiten zwischen 19-7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann der Zuschlag nach Nr. 3 abgerechnet werden. ",
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    {
      "code": "2",
      "display": "Umfassende Untersuchung",
      "definition": "Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich Beratung.\n\nDie Leistung ist von Montag bis Freitag zwischen 7-19 Uhr abzurechnen. Für Zeiten zwischen 19-7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann der Zuschlag nach Nr. 3 abgerechnet werden. Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden. ",
      "property": [
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      "code": "3",
      "display": "Zuschlag zu den Nrn. 1 und 2",
      "definition": "Zuschlag zu den Nummern 1 oder 2 für Leistungen zwischen 19-7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. \n\nDie Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt werden. ",
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      "code": "4",
      "display": "Zuschlag Nichteinleitung Behandlung UVT",
      "definition": "Zuschlag zu den Nummern 1 oder 2 für die Entscheidung des Durchgangsarztes, keine Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten bzw. diese abzurechnen. Voraussetzung ist, dass die Gründe dokumentiert, Versicherte über die Entscheidung aufgeklärt und  - soweit bekannt - weiterbehandelnde Ärzte informiert werden. \n\nDie Leistung kann nur von D-Ärzten abgerechnet werden. ",
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      "display": "Zuschlag erhöhter ärztl. Aufwand",
      "definition": "Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2. Dies ist im Bericht zu dokumentieren. ",
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      "display": "Telemedizinische Beratungsleistungen",
      "definition": "Telemedizinische Beratungsleistungen als selbstständige Leistungen durch den D-Arzt, Handchirurgen nach § 37 (3) Vertrag Ärzte/UV-Träger und im Einzelfall nach vorheriger Kostenzusage durch den UV-Träger.\nTelemedizinische Beratung/Betreuung und/oder Videosprechstunde durch den Arzt mittels visueller Kommunikationsmedien bis zu 10 Minuten. \n\nDie Abrechnung telemedizinischer Leistungen ist für den Arzt grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Versicherte sich bereits in der Behandlung des Arztes befindet und sichergestellt ist, dass ein vorheriger Arzt-Patienten-Kontakt (Untersuchung nach den Nrn. 1-2 UV-GOÄ) erfolgt ist. \nIn diesen Fällen ist die Erbringung und Abrechnung telemedizinischer Leistungen bis zu zwei Mal im Behandlungsfall möglich. Voraussetzung ist, dass die Beratungsleistung des Arztes in seinem Fachgebiet liegt. Vorrang vor der Erbringung telemedizinischer Leistungen genießt weiterhin der Grundsatz des persönlichen Arzt-/Patienten-Kontaktes. Die telemedizinische Beratung schließt eine rein telefonische Beratung oder eine Beratung via E-Mail, SMS, Chat oder vergleichbare Kommunikationsmittel aus. Sie kann ausschließlich im Rahmen der besonderen Heilbehandlung (Ausnahme Kostenzusage durch UV-Träger) erbracht werden.\nAm Behandlungstag kann die Leistung nicht mehrfach und nicht neben Untersuchungsleistungen, Besuchen und Visiten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich aus der telemedizinischen Beratung eine Besonderheit nach § 16 Vertrag Ärzte/UV-Träger ergibt, die dies erforderlich macht. \nDas Ergebnis der telemedizinischen Beratung (Beurteilung der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellungen und relevanten Informationen) ist zu dokumentieren und dem UV-Träger auf Verlangen in Kopie vorzulegen. Eine Berichtspflicht besteht nicht. Ergeben sich aus der Beratung Hinweise auf Besonderheiten des Behandlungsverlaufs, ist der UV-Träger unverzüglich mit einem Verlaufsbericht zu informieren.\nFür die Erbringung telemedizinischer Leistungen mittels visueller Kommunikationsmedien sind die Regelungen der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte durch den behandelnden Arzt entsprechend einzuhalten. \n\n",
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      "display": "Tel.Beratung lang",
      "definition": "Leistung nach Nr. 10, jedoch für die Dauer von mehr als 10 Minuten.\n\n",
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      ]
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    {
      "code": "11",
      "display": "Beratung",
      "definition": "Beratung, auch mittels Fernsprecher, als alleinige Leistung  ",
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      "display": "Zuschlag zu Nr. 11",
      "definition": "Zuschlag zu Nr. 11 für die Leistung zwischen 19-7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. ",
      "property": [
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}