CodeSystem: CodeSystemRuhenderLeistungsanspruchGKV Id: RuhenderLeistungsanspruchGKV Title: "Ruhender Leistungsanspruch (GKV)" Description: "Art des ruhenden Leistungsanspruchs für GKV-Versicherte" * insert Meta * ^meta.profile = $shareablecodesystem * ^url = "http://fhir.de/CodeSystem/gkv/RuhenderLeistungsanspruchGKV" * ^caseSensitive = true * ^valueSet = "http://fhir.de/ValueSet/gkv/RuhenderLeistungsanspruchGKV" * ^compositional = false * ^content = #complete * ^purpose = """ Das Ruhen des Leistungsanspruchs im Bereich der GKV wird durch § 16 SGB V geregelt. Nach § 19 Abs. 3 BMV-Ä ist der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, eingeschränkt (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die verbleibenden Absätze des § 16 SGB V legen die Rahmenbedingungen für ein vollständiges Ruhen des Leistungsanspruchs fest. Die von diesem CodeSystem definierten Werte wurden durch die gematik zur Einführung von VSDM 1 im Jahr 2011 festgelegt und werden hier für die Verwendung in FHIR-Profilen zugänglich gemacht. """ * #1 "vollständig" * ^definition = """ Der Leistungsanspruch ruht vollständig aufgrund eines der in § 16 SGB V angegebenen Grunds, der nicht auf Abs. 3a (ausstehende Beitragszahlung) zurückzuführen ist. """ * #2 "eingeschränkt" * ^definition = """ Der Leistungsanspruch ruht eingeschränkt gemäß § 16 Abs. 3a SGB V, da der Versicherte seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt. """